Abwehr von häuslicher Gewalt
Im Falle häuslicher Gewalt können folgende Schritte gesetzt werden:
Wegweisung / Betretungsverbot
Zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe infolge häuslicher Gewalt sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt
- eine Wegweisung anzuordnen: Dies ist die Anordnung die Wohnung und die zu bezeichnende unmittelbare Umgebung zu verlassen.
- ein Betretungsverbot zu verhängen: Hiermit wird das Betreten eines Bereiches (z.B. Wohnung samt Umgebung) untersagt.
Da das allenfalls verhängte Betretungsverbot nach längstens 4 Wochen endet, ist es sinnvoll, um auch weiterhin geschützt zu sein, bei Gericht einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (eV) zu stellen.
Schutz vor Gewalt in Wohnungen (einstweilige Verfügung)
Ist eine Person aufgrund eines körperlichen Angriffs, wegen einer Drohung mit einem solchen oder wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit das weitere Zusammenleben unzumutbar, so kann auf Antrag
- das Verlassen der Wohnung samt unmittelbarer Umgebung aufgetragen werden sowie
- die Rückkehr in die Wohnung samt unmittelbarer Umgebung verboten werden
(wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.)
Die einstweilige Verfügung ist grundsätzlich 6 Monate gültig, kann jedoch unter Umständen auch verlängert werden.
Allgemeiner Schutz vor Gewalt (einstweilige Verfügung)
Auch wenn einem außerhalb der eigenen Wohnung unter den zuvor genannten Umständen das weitere Zusammentreffen unzumutbar wird, kann auf Antrag
- der Aufenthalt an bestimmten Orten verboten werden sowie
- aufgetragen werden das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden
Die Dauer der einstweiligen Verfügung kann bis zu 12 Monaten festgesetzt und unter Umständen auch verlängert werden.
Beharrliche Verfolgung nach dem Strafgesetzbuch
Eine weitere Möglichkeit gegen eine beharrliche Verfolgung (Stalking) außerhalb der eigenen Wohnung vorzugehen besteht darin, eine Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten um damit eine allfällige strafrechtliche Verfolgung zu erwirken.
Gerne stehen wir Ihnen in dieser schwierigen Zeit beratend zur Seite und unternehmen für Sie alle rechtlich relevanten Schritte um Ihre körperliche Unversehrtheit zu gewährleisten.
Weiters gilt es zu beachten, dass eine Wegweisung/ein Betretungsverbot bzw. die Erlassung einer einstweiligen Verfügung oder eine Anzeige wegen einer beharrlichen Verfolgung auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen kann.
Zur Abwehr ungerechtfertigt verhängter staatlicher Maßnahmen stehen wir Ihnen selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.