Leistungsangebot
- Immobilienrecht:
Besonders große Erfahrung zeichnet unsere Kanzlei bei der Beratung in und Abwicklung von Immobiliengeschäften sowie der Kaufvertragserrichtung aus (Liegenschaften, Eigentumswohnungen, Häuser, Bauverträge, Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr, Immobilienertragsteuer, Grundbuchsrecht etc.).
- Miet- und Wohnrecht:
Wir beraten Sie gerne — ob als Vermieter oder Mieter — in allen miet- und wohnrechtlichen Angelegenheiten.
- Unternehmensrecht:
Wir unterstützen Sie gerne bei der Gründung oder Umstrukturierung Ihrer GmbH oder Personengesellschaft sowie in allen anderen damit zusammenhängenden Rechtsfragen.
- Zivilrecht:
Wir unterstützen Sie gerne in allen zivilrechtlichen Belangen — zum Beispiel bei der Betreibung offener Forderungen, bei der Klags- und Exekutionsführung sowie bei der Abwehr ungerechtfertigter Forderungen gegen Sie.
- Schadenersatz:
Wir unterstützen Sie gerne bei der Verfolgung von Schadenersatzforderungen z.B. bei Verkehrsunfällen (Schmerzengeld und Sachschäden) sowie bei der Abwehr ungerechtfertigter Schadenersatzforderungen gegen Sie.
- Erbrecht:
Wir unterstützen Sie gerne bei der Errichtung Ihres letzten Willens, Ihrer Patientenverfügung oder Ihrer Vorsorgevollmacht und sorgen für deren Registrierung, sodass die Berücksichtigung Ihrer Willenserklärungen gewährleistet ist.
- Ehe- und Familienrecht:
Wir unterstützen Sie gerne bei ehe- und familenrechtlichen Problemen wie Ehescheidungen und Aufteilung des ehelichen Vermögens, Unterhaltsrecht etc.
- Strafrecht:
Wir unterstützen Sie gerne in strafrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Belangen, wenn Ihnen ein entsprechendes Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren droht oder bereits eingeleitet wurde.
- Verwaltungsrecht:
Wir unterstützen Sie gerne in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten, etwa in Führerscheinangelegenheiten oder Verwaltungsstrafsachen.
Zahlreiche Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen ungültig!
Rückforderungsansprüche von Mieterhöhungen durch Konsumenten gegenüber gewerblichen Vermietern möglich.
Der Verfassungsgerichtshof hat in einer vor wenigen Tagen veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass zahlreiche Wertsicherungsklauseln zwischen gewerblichen Vermietern und Konsumenten als Mietern ungültig sind und die Mieter die bereits bezahlten Mietzinserhöhungen vom Vermieter zurück verlangen können.
Hier kommt es vor allem auch darauf an, wie die Wertsicherungsklauseln formuliert sind und ob diese mit dem Mieter ausdrücklich vereinbart wurden.
Wenn Sie denken, in den Genuss eines Rückforderungsanspruchs zu kommen, prüfen wir gerne für Sie , ob Sie grundsätzlich einen Rückforderungsanspruch haben.
